14.1.2 hiervor verwiesen werden. Der Tatbeitrag des Beschuldigten lag noch nicht nahe an demjenigen des Haupttäters, K.________, zumal der Beschuldigte seinen Beitrag auf das Zur-Verfügung-Stellen seines Schlafzimmers beschränkte, mit dem eigentlichen Drogenhandel aber nichts zu tun hatte. Für diesen untergeordneten Tatbeitrag als Gehilfe erscheint eine Reduktion der hiervor festgesetzten hypothetischen Freiheitsstrafe um zwei Monate als angemessen.