Die Beweggründe des Beschuldigten dürften ebenfalls rein finanzieller Natur gewesen sein, was indes neutral zu gewichten ist. Gestützt auf die objektive und subjektive Tatschwere resultiert vorerst eine hypothetische Freiheitsstrafe von fünf Monaten. 14.2.2 Strafmilderung infolge Gehilfenschaft Für die Gehilfenschaft kann auf die Ausführungen unter Ziff. 14.1.2 hiervor verwiesen werden.