Die Kammer erachtet für die Tat unter Berücksichtigung der Drogenmenge sowie der objektiven Tatschwere eine hypothetische Einstiegsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Hinsichtlich der subjektiven Tatschwere ist auch hier zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd, konkret im Umfang von einem Monat, auswirkt. Die Beweggründe des Beschuldigten dürften ebenfalls rein finanzieller Natur gewesen sein, was indes neutral zu gewichten ist.