Die Mieteinnahmen waren bei K.________ mit CHF 1'000.00 für lediglich eine Woche im Gegensatz zur späteren Vermietung an F.________ (CHF 2'300.00 für zwei Wochen bis zu einem Monat) noch in einem deutlich grösseren Mass überhöht, was die Verwerflichkeit des Handels zusätzlich erhöht. Die Kammer erachtet für die Tat unter Berücksichtigung der Drogenmenge sowie der objektiven Tatschwere eine hypothetische Einstiegsstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe als angemessen.