14.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte leistete in der Zeit vom 20. Februar 2021 bis am 28. Februar 2021 Gehilfenschaft zur Veräusserung und Besitz von Betäubungsmitteln von mindestens 6,2 Gramm netto Heroingemisch. Zu berücksichtigen ist dabei aber auch, dass der Beschuldigte auf die verkaufte Drogenmenge zwar keinerlei Einfluss hatte, sein Eventualvorsatz aber auf eine deutlich höhere als auf die tatsächlich umgesetzte Menge gerichtet war.