29 eine Strafe von 13 Monaten Freiheitsstrafe als dem Verschulden des Beschuldigten angemessen. 14.2 Asperation für die Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 14.2.1 Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte leistete in der Zeit vom 20. Februar 2021 bis am 28. Februar 2021 Gehilfenschaft zur Veräusserung und Besitz von Betäubungsmitteln von mindestens 6,2 Gramm netto Heroingemisch.