Mit dem Betäubungsmittelhandel an sich hatte er nichts zu tun. Insofern ist sein Tatbeitrag noch nicht nahe an demjenigen des Haupttäters, F.________. Mit seiner Hilfestellung bewirkte der Beschuldigte einzig, dass die Haupttat an einem vor den Strafverfolgungsbehörden geschützten Ort stattfinden konnte. Für diesen untergeordneten Tatbeitrag als Gehilfe erscheint eine massgebliche Reduktion der hypothetischen Strafe um 11 Monate Freiheitsstrafe als angezeigt.