Dass sich der Beschuldigte vorliegend an Vorbereitungshandlungen oder direkt an den Veräusserungen durch F.________ beteiligt hätte, konnte ihm nicht nachgewiesen werden. Der Beschuldigte stellte F.________ sein Schlafzimmer zur Verfügung, damit dieser dort Heroin und Kokain lagern, abpacken und für den Verkauf vorbereiten konnte. Es blieb dabei aber beim Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung bzw. des Zimmers, wobei sich der Beschuldigte nicht weiter in die Drogengeschäfte einmischte und – seinen Aussagen zufolge – das Haus tagsüber verliess. Mit dem Betäubungsmittelhandel an sich hatte er nichts zu tun.