Die denkbaren Teilnahmevarianten können von unterschiedlicher Qualität sein. Sie decken einen weiten Bereich ab, der beim tatentscheidenden Beitrag des Haupttäters beginnt und beim geringfügigen Tatbeitrag des Gehilfen endet. Dazwischen liegt die Grenze, welche den Haupttäter vom Gehilfen trennt. Diese lineare Abstufung wirkt sich regelmässig auch bei der Bewertung des Verschuldens aus: Nähert sich eine bestimmte Tathandlung des Haupttäters der Grenze zur Gehilfenschaft, muss in der Regel von einer reduzierten objektiven Tatschwere ausgegangen werden.