Strafmilderung infolge Gehilfenschaft Zugunsten des Beschuldigten ist weiter zu berücksichtigen, dass er lediglich als Gehilfe handelte. Um das Verschulden des Gehilfen einschätzen zu können, ist es unerlässlich, einen Vergleich mit dem (objektiven) Tatverschulden des Haupttäters anzustellen. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist in der Regel geringer als derjenige des Haupttäters. Er vollbringt eine untergeordnete Hilfeleistung. Die denkbaren Teilnahmevarianten können von unterschiedlicher Qualität sein.