Mit Blick auf das Gesagte ist die hiervor bestimmte Einstiegsstrafe leicht zu reduzieren. Die Kammer erachtet eine Reduktion im Umfang von drei Monaten Freiheitsstrafe als angemessen. Hinsichtlich der subjektiven Tatkomponenten ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte lediglich eventualvorsätzlich handelte, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Seine Beweggründe für die Tat konnten nicht abschliessend geklärt werden, dürften aber vor allem finanzieller Natur gewesen sein (so im Verfahren bestätigt, vgl. pag. 108 Z. 51, pag. 110 Z. 168 ff. und pag. 179 Z. 182 ff.).