__ rund einen Drittel der Drogenmenge nur besessen und (noch) nicht veräussert hatte. Leicht straferhöhend wirkt sich demgegenüber aus, dass der Beschuldigte seine Räumlichkeiten einer völlig fremden Person ohne Not zur Verfügung gestellt hatte und trotz des eingegangenen Risikos finanziell stark davon profitierte. Durch die Vermietung des Zimmers an F.________ nahm er das Mehrfache von dem ein, was die Miete seiner Wohnung, die im Übrigen vom Sozialdienst bezahlt wurde, monatlich tatsächlich gekostet haben dürfte. Mit Blick auf das Gesagte ist die hiervor bestimmte Einstiegsstrafe leicht zu reduzieren.