Zudem ist er auf der untersten Hierarchiestufe anzusiedeln. Obwohl nicht abschliessend geklärt werden konnte, ob beim Beschuldigten eine Suchtmittelabhängigkeit besteht, ist doch auch zu berücksichtigen, dass er im Tatzeitpunkt selber erwiesenermassen Heroin, Kokain und Marihuana konsumierte. Diese Umstände sind vorliegend leicht strafmindernd zu berücksichtigen. Ebenfalls leicht zu Gunsten des Beschuldigten wirkt sich aus, dass F.________ rund einen Drittel der Drogenmenge nur besessen und (noch) nicht veräussert hatte.