14. Konkrete Strafzumessung 14.1 Einsatzstrafe für die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz 14.1.1 Objektive und subjektive Tatschwere Der Beschuldigte leistete im Zeitraum vom 26. bis am 30. März 2021 Gehilfenschaft zur Veräusserung von rund 117 Gramm reinem Heroin und rund 56 Gramm reinem Kokain (entsprechend rund 37 Gramm reiner Heroin-Äquivalenz) sowie am 30. März 2021 Gehilfenschaft zum Besitz von rund 68 Gramm reinem Heroin und 21 Gramm reinem Kokain (entsprechend rund 14 Gramm reiner Heroin- Äquivalenz). Dies entspricht einer Gesamtmenge von rund 236 Gramm reinem Heroin.