27 In einem ersten Schritt ist die Einsatzstrafe für die schwerere der beiden Taten, mithin die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, festzusetzen. Alsdann ist auch für die Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Strafe auszufällen. In Anwendung von Art. 49 Abs. 1 StGB ist diese sodann angemessen zur Einsatzstrafe zu asperieren, was die Gesamtfreiheitsstrafe ergibt.