14.3 nachfolgend). Aus diesem Grund erscheint einzig eine Freiheitsstrafe als geboten, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten und es wäre auch nach wie vor unsicher, ob eine Geldstrafe überhaupt vollzogen werden könnte (Art. 41 Abs. 1 lit. a und b StGB). Insofern ist auch für die Gehilfenschaft zur einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz eine Freiheitsstrafe auszusprechen.