Vorliegend ist die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden. Auch für die einfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz kommt nach Überzeugung der Kammer nur eine Freiheitsstrafe in Frage, zumal der Beschuldigte bereits mehrmals zu einer Geldstrafe oder Übertretungsbusse verurteilt wurde, diese jedoch nie bezahlt hat und deswegen jeweils zum Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe aufgeboten werden musste (vgl. dazu Ziff. 14.3 nachfolgend).