13. Strafrahmen, Strafart und Methodik Der Strafrahmen für die qualifizierte Widerhandlung nach Art. 19 Abs. 2 BetmG liegt bei Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 20 Jahren (Art. 40 Abs.2 StGB). Einfache Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz werden mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Art. 19 Abs.1 BetmG). Vorliegend ist die Gehilfenschaft zur qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden.