Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt. Der Beschuldigte ist somit der Gehilfenschaft zu einfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen in der Zeit vom 20. Februar 2021 bis am 28. Februar 2021 in C.________ durch Gehilfenschaft zum Veräussern und Besitz von Betäubungsmitteln (mindestens 6,2 Gramm netto Heroingemisch), schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung