darüberhinausgehend beteiligte sich der Beschuldigte nicht am Drogenhandel von K.________. Insbesondere aufgrund des deutlich überhöhten Mietzinses von CHF 1'000.00 für eine Woche Beherbergung, aber auch die Tatsache, dass der Beschuldigte für die Vermietung des Zimmers vom «Grossen», mithin dem Vorgesetzten von K.________, kontaktiert worden war, musste der Beschuldigte ernsthaft damit rechnen, dass K.________ von der Wohnung aus dem Betäubungsmittelhandel nachgeht. Der objektive und subjektive Tatbestand ist damit erfüllt.