In Bezug auf den objektiven und subjektiven Tatbestand kann auf die Erwägungen unter Ziff. 11.1. hiervor verwiesen werden. Die Hilfeleistung des Beschuldigten beschränkte sich auch hier auf das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung bzw. des Zimmers; darüberhinausgehend beteiligte sich der Beschuldigte nicht am Drogenhandel von K.___