25 K.________ wurde wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz im qualifizierten Bereich schuldig gesprochen. Während der Zeit, in welcher der Beschuldigte ihn bei sich beherbergte, konnte jedoch nur der Verkauf von 6.2 g Heroingemisch nachgewiesen. Weitere Mengen können nicht nachgewiesen werden. Aus diesem Grund handelt es sich um Gehilfenschaft zu einer einfachen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz.