_) Für die Subsumtion kann vorab auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 651, S. 31 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): K.________ wurde gemäss Anklageschrift vom 17. September 2021 im abgekürzten Verfahren der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert sowie bandenmässig begangen zwischen dem 20. Februar 2021 und dem 24. März 2021 in C.________, Q.________ und D.________, schuldig gesprochen. Somit liegt auch hier ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB als Vortat/Haupttat vor. Es kann daher eine mögliche Gehilfenschaft geprüft werden.