___ herumliegende Drogen gesehen zu haben, zumal dieser das abgeschlossene Zimmer benutzte und die Drogen dort auf dem Salontisch zubereitete. Dennoch ist der subjektive Tatbestand vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte musste sowohl aufgrund der Art der Vermittlung als auch des aussergewöhnlich hohen Mietzinses zumindest ernsthaft annehmen, dass er mit dem Zur-Verfügung-Stellen seiner Wohnung bzw. seines Zimmers illegale Tätigkeiten erleichterte.