Auch die Erwägungen der Vorinstanz zum subjektiven Tatbestand erweisen sich grundsätzlich als korrekt. Für die Kammer steht mit der Vorinstanz ebenfalls fest, dass der Beschuldigte F.________ die Wohnung zur Aufbewahrung, Verarbeitung und späteren Veräusserung von Betäubungsmitteln zur Verfügung stellte. Wie die Verteidigung oberinstanzlich zutreffend ausführte, kann dem Beschuldigten nicht nachgewiesen werden, je einmal von F.________ herumliegende Drogen gesehen zu haben, zumal dieser das abgeschlossene Zimmer benutzte und die Drogen dort auf dem Salontisch zubereitete.