Seine Hilfeleistung beschränkte sich auf das «Zur- Verfügung-Stellen» der Wohnung. Für den albanischen Drogenläufer war eine Wohnung für die Ausübung seiner Drogengeschäfte notwendig und hat die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöht, namentlich da er keine anderen Kontakte in der Umgebung hatte, und mit der Wohnung des Beschuldigten sehr kurzfristig, ohne Vertrag einen Rückzugsraum erhielt, den er für die Aufbewahrung und das Verarbeiten von Drogen benutzen konnte, ohne dass Fragen gestellt wurden. Eine solche Wohnung hätte aber theoretisch auch durch eine Drittperson zur Verfügung gestellt werden können.