24 Der objektive Beihilfetatbestand ist nach Auffassung des Gerichts vorliegend erfüllt. Der Beschuldigte hat F.________ seine Wohnung zur Verfügung gestellt. Der Beschuldigte beteiligte sich jedoch nicht aktiv an den ausgeübten Drogengeschäften. Seine Hilfeleistung beschränkte sich auf das «Zur- Verfügung-Stellen» der Wohnung.