11. Subsumtion 11.1 Ziff. I.1.1 der Anklageschrift (F.________) Für die Subsumtion unter den objektiven Tatbestand kann auf die korrekten Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, zumal diese auch vom Beschuldigten nicht in Frage gestellt werden (pag. 650 f., S. 30 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Mit Urteil vom 11. August 2021 wurde F.________ der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mengenmässig qualifiziert begangen in der Zeit vom 26. März 2021 bis am 30. März 2021 in C.________, schuldig gesprochen (pag. 263 ff). Somit liegt ein Verbrechen i.S.v. Art. 10 Abs. 2 StGB als Vortat/Haupttat vor.