Dabei genügt es, wenn er die wesentlichen Züge des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt. Das vorsätzliche Handeln des Gehilfen setzt auch voraus, dass er den Vorsatz des Haupttäters erkennt. Dieser muss mithin den Tatentschluss bereits gefasst haben. Eventualvorsatz genügt (BGE 132 IV 49 E. 1.1).