Die Hilfeleistung muss tatsächlich zur Tat beitragen und die Erfolgschancen der tatbestandserfüllenden Handlung erhöhen. Nicht erforderlich ist, dass es ohne die Gehilfenschaft nicht zur Tat gekommen wäre (Urteil des Bundesgerichts 6B_645/2018 vom 22. Mai 2019 E. 2.2). In subjektiver Hinsicht muss der Gehilfe wissen oder sich darüber im Klaren sein, dass er einen Beitrag zu einer bestimmten Straftat leistet und dass er dies will oder in Kauf nimmt. Dabei genügt es, wenn er die wesentlichen Züge des vom Täter zu verwirklichenden strafbaren Tuns kennt.