Art. 25 StGB definiert die Gehilfenschaft als «vorsätzliche Hilfeleistung» zu einem Vergehen oder Verbrechen. Der Gehilfe will somit die Haupttat fördern und nimmt zumindest in Kauf, dass seine Hilfeleistung die Straftat erleichtert. Der Tatbeitrag des Gehilfen ist untergeordneter Natur und für die Verwirklichung des Delikts nicht derart «wesentlich», dass sie mit ihm «steht oder fällt». Daher erscheint der Gehilfe nach den konkreten Umständen des Falles auch nicht als «Hauptbeteiligter». Im Gegensatz zum Mittäter will der Gehilfe an der Verwirklichung der Haupttat nicht in massgebender Weise mitwirken.