23 und die subjektive Voraussetzung müssen kumulativ erfüllt sein (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1 mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung ist die Schwelle zu einem qualifizierten Fall überschritten und von einer Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen auszugehen, wenn ein Betäubungsmittelgemisch mindestens 18 Gramm reines Kokain oder mindestens 12 Gramm reines Heroin enthält (Urteil des Bundesgerichts 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1. sowie Urteil des Bundesgerichts BGE 145 IV 312 E. 2.1.1.). Art.