9. Beweisergebnis bzw. erstellter Sachverhalt Gestützt auf die Ausführungen hiervor ist erstellt, dass der Beschuldigte in der Zeit vom 20. bis am 28. Februar 2021 in C.________ dem albanischen Drogenläufer K.________ seine Wohnung entgeltlich für CHF 1'000.00 pro Woche zur Verfügung stellte. Dabei musste der Beschuldigte zumindest damit rechnen, dass K.________ mit Betäubungsmittel handelte und aufgrund der gesamten Umstände zudem davon ausgehen, dass dieser eine grosse Menge an Betäubungsmitteln veräusserte, mindestens jedoch 6.2 Gramm Heroingemisch. Ohne das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung wäre es K.____