190 Z. 320 f.). Ebenfalls musste dem Beschuldigten aufgrund des dermassen überhöhten Mietzinses zumindest bewusst sein, dass K.________ Drogen im grösseren Stil und damit im qualifizierten Mengenbereich verkaufte. Tatsächlich nachgewiesen werden konnten K.________ während des Aufenthaltes beim Beschuldigten allerdings nur die an L.________ verkaufte Menge von 6.2 Gramm Heroingemisch (netto), weshalb dem Beschuldigten auch nur ein Tatbeitrag zum Drogenhandel in dieser Grössenordnung angelastet werden kann.