__ durch diesen an ihn gelangte. Dafür spricht insbesondere die Aussage von K.________, wonach der Beschuldigte bezüglich des Geldes für die Unterkunft «mit dem Grossen» Kontakt gehabt habe. K.________ legte seinerseits ein umfassendes Geständnis ab und hatte somit keinen Grund, in Bezug auf den Aufenthalt, seine Tätigkeit im Drogenhandel und die Zahlungsmodalitäten für die Mietzinse zu lügen. Auf seine Aussagen kann daher abgestellt werden. Der Beschuldigte selber gab an, er habe für die Unterbringung von K.________ CHF 1'000.00 pro Woche erhalten. Dabei handelt es sich, wie bereits bei der Miete für die Beherbergung von F.__