_). Zur Frage, ob der Beschuldigte wusste, dass es sich bei K.________ um einen Drogenläufer handelte, ist vorab auf die hiervor zu F.________ gemachten Ausführungen unter Ziff. 7.5 zu verweisen. Auch hier gilt, dass der Beschuldigte sich schon damals im Drogenmilieu bewegt und während der Aufenthaltsdauer von K.________ mit einer Person mit albanischer Rufnummer in Kontakt gestanden hatte. Es ist auch hier davon auszugehen, dass der Beschuldigte vorgängig mit einem Vermittler zu tun hatte und K.________ durch diesen an ihn gelangte.