110 Z. 175 f.). K.________ bestätigte dies seinerseits, indem er vorerst frei und ohne Vorhalt der Aussagen des Beschuldigten zu Protokoll gab, vom 20. bis am 28. Februar 2021 in C.________ gewesen zu sein (pag. 296 Z. 72 ff.). Ebenfalls ist unbestritten, dass K.________ während dieser Zeit mit Betäubungsmitteln gehandelt und insbesondere am 23. Februar 2021 total 6.2 Gramm Heroingemisch (netto) an L.________ verkauft hat (vgl. Anklageschrift im abgekürzten Verfahren, pag. 361, 2. Absatz, sowie die Aussagen von K.________).