Diesen Ausführungen kann sich die Kammer im Wesentlichen anschliessen. Ergänzend und teilweise wiederholend ist zu den Erwägungen der Vorinstanz Folgendes festzuhalten: Wie hiervor bereits erwähnt ist unbestritten, dass der Beschuldigte K.________, welchen der Beschuldigte auf einer Fotovorweisung erkannt hatte, Ende Februar 2021, mindestens vom 20. bis am 28. Februar 2021 und somit für insgesamt acht Tage, bei sich wohnen liess. Er habe hierfür CHF 1'000.00 pro Woche von K.________ erhalten (pag. 110 Z. 175 f.).