8.5 Konkrete Beweiswürdigung Die Vorinstanz erachtete die Aussagen des Beschuldigten auch in Bezug auf diesen Vorwurf als Schutzbehauptungen und ging davon aus, dass er gewusst habe, dass es sich bei K.________ um einen Drogenläufer handelte, der auch im Drogenhandel tätig war, als er beim Beschuldigten wohnte. Sie erachtete insgesamt den angeklagten Sachverhalt als erstellt (pag. 642, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Diesen Ausführungen kann sich die Kammer im Wesentlichen anschliessen.