21 mehr geltend gemacht wurde. Eine solche hätte nach Überzeugung der Kammer und mit der Vorinstanz (vgl. die zutreffenden Ausführungen auf pag. 629, S. 9 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung) indes auch nicht vorgelegen. Die Aussagen von K.________ sind damit verwertbar. 8.5 Konkrete Beweiswürdigung