Des Weiteren sagte der Beschuldigte anlässlich der delegierten Einvernahme am 31. März 2021 aus, er habe total zwei Albaner bei sich untergebracht. «Er von gestern und ein anderer» (pag. 110, Z. 149). Als ihm eine Fotoverweisung vorgelegt wurde, erkannte der Beschuldigte K.________ als den Mann, der zehn Tage lang bei ihm gewesen sei. Er bestätigte, dass K.________ Ende Februar 2021 während zehn Tagen bei ihm gewesen sei (pag. 110, Z. 151 ff). Als Grund für die Unterbringung bei sich gab der Beschuldigte an, dass er Schulden gehabt und Geld gebraucht habe. Er habe ihn (K.________) dann auch gefragt, wo er vorher gewesen sei. Dieser habe geantwortet, er sei vorher in C.________ gewesen.