591 f.). K.________ wurde mehrfach bei Betäubungsmittellieferungen festgestellt und er habe mehrfach den Aufenthaltsort gewechselt, bis er schliesslich am 24. März 2021 an der M.________ (Strasse) in D.________ durch die Polizei angehalten wurde (pag. 292). 8.4 Subjektive Beweismittel Für die subjektiven Beweismittel kann ebenfalls auf die erstinstanzliche Urteilsbegründung verwiesen werden (pag. 640 ff., S. 20 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung, Hervorhebungen im Original): Aussagen K.________