_ (separates Verfahren, BM 21 12658 bzw. PEN 21 1039), seine Wohnung entgeltlich für CHF 1'000.00 zur Verfügung gestellt zu haben, im Wissen darum, dass dieser mit Betäubungsmittel handelte bzw. diese geliefert erhielt, besass und veräusserte. Der Beschuldigte habe gewusst, dass K.________ mit Betäubungsmitteln handelte. Ohne das Zur-Verfügung-Stellen der Wohnung sei es K.________ nicht möglich gewesen, dem Betäubungsmittelhandel in der genannten Form nachzugehen, was dem Beschuldigten bekannt gewesen sei (pag. 536). 8.2 Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt