Der Beschuldigte musste dabei zumindest damit rechnen, dass F.________ mit Betäubungsmittel handelte und musste aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen, dass dieser während seines Aufenthalts in der Wohnung eine solch grosse Menge an Betäubungsmitteln veräusserte, welche die Gesundheit vieler Menschen gefährdete.