gerechnet zu haben, dass der bei ihm beherbergte Drogenläufer eine Menge an Betäubungsmitteln veräusserte, die die Gesundheit vieler Menschen gefährdete. Eine andere Annahme wäre vor dem genannten Hintergrund schlicht lebensfremd. Ebenfalls zuzurechnen ist ihm, dass er zumindest in Kauf nahm, dass das Zur- Verfügung-Stellen der Wohnung für die Ausführung der Tat von wesentlicher Bedeutung war, zumal es F.________ ohne eine Unterbringung an einem sicheren Ort nicht möglich gewesen wäre, dem Betäubungsmittelhandel in der genannten Form nachzugehen. 7.6 Beweisergebnis bzw. erstellter Sachverhalt