Am Beweisergebnis ändert dies indes nichts. Auch ohne tatsächliches Betreten des Schlafzimmers musste der Beschuldigte aufgrund seiner Vorkenntnisse über die Tätigkeit der ihm vermittelten Personen im Drogenhandel, die Vermittlung des Albaners durch einen flüchtig bekannten «Araber» auf der I.________ (Örtlichkeit) oder J.________(Örtlichkeit), den Kontakt mit dem albanischen Hintermann «E.___