Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte selber nie aussagte, das Schlafzimmer sei abgeschlossen gewesen. Auch, dass dort ein Handy von ihm gefunden wurde, schliesst nicht aus, dass die Zimmertüre abgeschlossen war, zumal keine Hinweise für die Annahme vorliegen, dass dieses Handy nicht bereits vorher im Zimmer lag. Ein Betreten des Zimmers während des Aufenthalts von F.________ kann dem Beschuldigten damit nicht nachgewiesen werden. Am Beweisergebnis ändert dies indes nichts.