18 Dass der Beschuldigte während des Aufenthalts von F.________ in seiner Wohnung keinen Zutritt zum Schlafzimmer hatte, muss entgegen der Vorinstanz und wie hiervor bereits erwähnt gestützt auf die als glaubhaft erachteten Aussagen von F.________ als erstellt gelten. Daran ändert nichts, dass der Beschuldigte selber nie aussagte, das Schlafzimmer sei abgeschlossen gewesen.