Er machte in der delegierten Einvernahme vom 6. August 2021 auch Aussagen dazu, wer in der Chat-Nachricht mit «Freund» gemeint war und äusserte sich zu den im Chat angebotenen CHF 4'000.00 zur Beherbergung eines weiteren Albaners. Dies zeigt, dass er am aktenkundigen Chat beteiligt war, ansonsten er keine Aussagen dazu hätte machen können. Der kurze Chatverlauf mit einer weiteren albanischen Nummer (________) weist zudem darauf hin, dass der Beschuldigte auch mit einem weiteren Albaner in Kontakt stand. Diesbezüglich besteht zwar eine geringe Möglichkeit, dass der Beschuldigte sein Mobiltelefon tatsächlich einem Albaner (K.___