Zudem beherbergte der Beschuldigte nur in der Zeit vom 20. bis am 28. Februar 2021 (K.________) sowie vom 26. bis am 30. März 2021 (F.________) einen Drogenläufer, nicht aber in der restlichen Zeit, womit sich seine Aussage ebenfalls als reine Schutzbehauptung entpuppt. Die Konversation drehte sich überdies darum, ob nochmals jemand beherbergt werden könne, was zweifelsfrei auf den Beschuldigten als Chatpartner schliessen lässt. Er machte in der delegierten Einvernahme vom 6. August 2021 auch Aussagen dazu, wer in der Chat-Nachricht mit «Freund» gemeint war und äusserte sich zu den im Chat angebotenen CHF 4'000.00 zur Beherbergung eines weiteren Albaners.